Steuerinformation über Änderungen bei Steuern und Recht durch Rechtsanwalt und Steuerberater Mosbrugger Zinsmaier in Radolfzell

1. August 2021

Steuerinformation 08/2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem das Bundesfinanzministerium Ende 2020 schon mehr Zeit für die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 eingeräumt hat (bis zum 31. August 2021), muss die Erklärung für den Veranlagungszeit-raum 2020 erst am 31. Oktober 2021 beim Finanzamt eingegangen sein. Drei Monate später als üblich. Bei steuerlicher Vertretung ist sogar eine Ver-längerung bis Mai 2022 möglich.

Verstirbt ein Steuerpflichtiger innerhalb des Verteilungszeitraums der auf mehrere Jahre verteilten größeren Erhaltungsaufwendungen für ein Ge-bäude, kann der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendun-gen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten bei den Ein-künften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden. Diese Ent-scheidung des Bundesfinanzhofs dürfe auf breites Interesse stoßen.

Trotz zustimmender Auffassung der Finanzverwaltung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war bislang unklar, in welchen Fällen eine Personen-gesellschaft Organgesellschaft sein kann. Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass eine solche Einschränkung, dass Personengesellschaf-ten nur Organgesellschaften sein können, wenn auch alle Gesellschafter fi-nanziell in den Organträger eingegliedert sind, gegen Unionsrecht verstößt.

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Rainer Mosbrugger & Michael Zinsmaier